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   VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574   

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VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574 (https://dejure.org/2009,61537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 C 09.2574 (https://dejure.org/2009,61537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2009 - 9 C 09.2574 (https://dejure.org/2009,61537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tierschutz; Veräußerung von Pferden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2570

    Tierschutz; Veräußerung von Pferden

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574
    Dies alles hat das Verwaltungsgericht im Verfahren zur Schwester des Antragstellers (Az. 9 C 09.2570) eingehend und zutreffend ausgeführt (S. 10/11 des angefochtenen Beschlusses), weshalb darauf Bezug genommen werden kann; auch für den Antragsteller gilt insoweit nichts anderes.
  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 9 C 08.2344

    Prozesskostenhilfe für Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574
    Die Beschwerde ist zwar zulässig, da - im Gegensatz zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 17.11.2009 Az. 9 CS 09.2573) - die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht gilt (z.B. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, RdNr. 17 zu § 146; BayVGH vom 15.10.2008 Az. 9 C 08.2344).
  • VGH Bayern, 16.10.2009 - 9 ZB 09.2454

    Tierschutz; Pferdehaltung; Untersagung; Prozesskostenhilfe (abgelehnt);

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574
    Aufgrund der gegenüber der Mutter des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Januar 2009 ausgesprochenen Untersagung der Betreuung von Pferden und anderen Großtieren, über deren Rechtmäßigkeit bereits in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist (vgl. hierzu BayVGH vom 16.10.2009 Az. 9 ZB 09.2454), und der bereits vollzogenen Fortnahme der Pferde am 12. Mai 2009 konnte das Landratsamt nunmehr die Veräußerung mit sofortiger Wirkung auch gegenüber dem Antragsteller anordnen.
  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.1471

    Die Fortnahme eines Tieres nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und die Begründung

    Gleichzeitig gestellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben erfolglos (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.987) ebenso die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2574) und die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 CS 09.2573).

    Aussichtslosigkeit wegen fehlenden Verschuldens der Behörde kann hier trotz für den Kläger negativer Kollegialgerichtsentscheidungen (VG Augsburg vom 18.9.2009 Az. Au 5 S 09.987 und BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2574 bzw. 9 CS 09.2573) nicht angenommen werden, da es sich um Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt hat (vgl. z.B. BGH vom 20.2.1992 BGHZ 117, 240/250 = DVBl 1992, 1089; BGH vom 22.4.1986 NJW 1986, 2954).

    Das kann beispielsweise angezeigt sein, wenn dies im Interesse der Tiere ist, die Kosten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung außer Verhältnis zum Wert der fortgenommenen Tiere stehen oder die bis zur Organisation einer öffentlichen Versteigerung anfallenden Unterbringungskosten für die Tiere als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden müssen, etwa wenn abzusehen ist, dass diese den zu erwartenden Versteigerungserlös übersteigen (vgl. hierzu BayVGH vom 26.11.2009 Az. 9 C 09.2574 S. 3 AU; OLG Rostock vom 11.7.2002 Az. 1 W 12/01 RdNr. 26 ff.; VG Aachen vom 2.8.2007 BeckRS 2009, 32223; vom 9.3.2009 Az. 6 L 15/09 ; VG Münster a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, RdNr. 18 zu § 16a).

  • VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und Tieren

    Selbst wenn die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin der Tiere geworden wäre, so stünde einer Herausgabe der Tiere an sie auch entgegen, dass sie jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass sie sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34; VG Augsburg Urteil vom 25. Februar 2011, Au 2 K 09.988 -, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2009 - 9 C 09.2574 - juris, Rn. 3); schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Kontrolle am 8. Mai 2020, die vor der Beschlagnahme und Einziehung erfolgte, und auch bei der Beschlagnahme am 17. Juni 2020, erneut tierschutzwidrige Zustände festgestellt (siehe oben).
  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354

    Veräußerung eines wegen Vernachlässigung dem Halter weggenommenen Pferdes

    Eine Herausgabe an den Eigentümer scheidet deshalb aus, wenn er nicht darlegt, dass er eine dauerhafte, den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sicherstellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2006 - 25 CS 06.812 - juris Rn. 6), oder wenn das Tier wieder an den bisherigen unzuverlässigen Halter gelangen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 9 C 09.2574 - juris Rn. 3).
  • VG Freiburg, 01.04.2022 - 10 K 530/22

    Wegnahme eines Tieres wegen Unzuverlässigkeit des Halters; Herausgabeverlangen

    Nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann die Herausgabe eines dem Halter fort- und weggenommenen Tieres an einen Eigentümer auch dann ohne weiteres verweigert werden, wenn tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Herausgabe an ihn bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2006 - 25 CS 06.812 -, juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 04.04.2011 - 6 K 1949/09 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38) oder eine Weitergabe an den unzuverlässigen Halter zu befürchten ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.11.2009 - 9 C 09.2574 -, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 29.10.2008 - M 18 K 08.1681 -, juris Rn. 25, 26; VG Arnsberg, Beschluss vom 05.02.2008 - 14 L 32/08 -, juris Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38).
  • VG Bayreuth, 11.12.2013 - B 1 E 13.384

    Wegnahme eines Pferdes

    Eine entsprechende Anordnung ist auch gegenüber dem Antragsteller in Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamts Coburg vom 02.08.2013 sofortvollziehbar verfügt worden, so dass zum Einen ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Veräußerung nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 9 C 09.2574 - juris), zum Anderen der Antrag nach § 123 VwGO jedenfalls nachträglich unstatthaft geworden ist.
  • VG Würzburg, 11.02.2019 - W 8 K 18.1040

    Tierschutzwidrige Haltung von Pferden durch Dritte

    Der Duldungsbescheid hat sich auch in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch die Veräußerung der Pferde erledigt (vgl. aber abweichend: VG Augsburg, B.v. 18.9.2009 - Au 5 S 09.987 - juris; BayVGH, B.v. 26.11.2009 - 9 C 09.2574 - juris).
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